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Satzung des Fördervereins der Sophie-Scholl-Schule
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.11.2000
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Förderverein der Sophie-Scholl-Schule
und hat seinen Sitz in Gießen. - Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen werden. Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt Gießen zu beantragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Förderverein der Sophie-Scholl-Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Schulgemeinschaft durch
- Pflege des Kontaktes und der aktiven Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerschaft, Freunden und Förderern sowie dem Träger der Schule
- Aufklärung der Öffentlichkeit über allgemeine und spezifische pädagogische Probleme, insbesondere über integrativen Unterricht und Jena-Plan-Pädagogik
- Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere:
- materielle und ideelle Hilfen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Schule,
- materielle Hilfen für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler
- materielle Hilfen für die Ausstattung der Schule.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle einzelnen Personen, Personengemeinschaften und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
- Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich ist, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft ist in der Regel mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über eine teilweise oder vollständige Beitragsbefreiung. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Fördermitgliedschaft
Reine Fördermitgliedschaften sind möglich. Die Fördermitglieder erhalten einen jährlichen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Vereins, ansonsten entstehen aus der Fördermitgliedschaft keine Rechte.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der SchriftfüherIn
- dem /der KassenwartIn
- dem/der PressereferentIn
- bis zu sechs BeisitzerInnen
- dem/der SchulleiterIn von Amts wegen
- einem/einer VertreterIn des Schulträgers
Im Vorstand soll mindestens ein/e VertreterIn des Schulelternbeirats vertreten sein.
- Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die KassenwartIn. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Mißtrauensantrag stellt und eine/n NachfolgerIn wählt. Er bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
- Aufgaben des Vorstandes sind die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung.
- Der/Die Kassenwartin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ist dazu verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen. Satzungsänderungen können nur mit der Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei KassenprüferInnen,
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der KassenprüferInnen und die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins
§ 9 Arbeitsgruppen/Projektgruppen
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen oder Projektgruppen einrichten, die inhaltliche und/oder projektorientierte Arbeit für den Verein leisten.
§ 10 Vermögen
- Die Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zu Erreichen des Vereinszweckes verwendet.
- Es werden nur nachgewiesene Kosten erstattet.
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt die Beitragssatzung.
- Geld- oder Sachspenden öffentlicher und privater Stellen,
- durch sonstige Zuwendungen.
§ 11 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.